Prozesskostenfinanzierung
Finanzierung für Prozesskosten
Streitigkeiten im privaten oder auch beruflichen Bereich enden oft vor Gericht, wenn sich die Parteien nicht außergerichtlich einigen können. Gerichtsverfahren können für den Unterlegenen zur Kostenfalle werden, wenn das Kostenrisiko nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist.
Je nach Streitwert entstehen sehr schnell hohe Kosten, wenn der Prozess über mehrere Instanzen geht. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 (1) S. 1 ZPO die Partei zu tragen, die den Prozess verliert. Der Unterlegene eines Zivilprozesses zahlt seinen eigenen Anwalt, den gegnerischen Anwalt und die Gerichtgebühren.
Zu diesen Kosten müssen noch die Kosten für Sachverständige, Zeugen und sonstige erstattungsfähige Kosten zugerechnet werden. Anwälte werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG berechnet. Die Gerichtsgebühren berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz GKG. Bei einem Streitwert von beispielsweise 900,-€ liegen die Kosten bei 569,-€. In der dritten Instanz werden für den Unterlegenen schon 2090,-€ fällig.
Um das Risiko der Verschuldung durch einen verlorenen Rechtsstreit zu verhindern, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung. Kläger oder Beklagte, die nicht regelmäßig in juristische Auseinandersetzungen verwickelt sind, haben von der Möglichkeit der Prozessfinanzierung oft noch nichts gehört.
Nicht Kosten finanzieren
Die Prozesskostenfinanzierung gehört bisher nicht zum Standardrepertoire einer Rechtsanwaltskanzlei, obwohl die gewerbliche Prozessfinanzierung seit 1988 angeboten wird. Wer sein Recht vor Gericht einklagen möchte und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, geht bei einer Klage ein hohes finanzielles Risiko ein, da bei Unterlegenheit vor Gericht alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen sind.
Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit den Antrag einer Prozesskostenfinanzierung bei einem der im Markt vertretenen Dienstleister auf diesem Spezialgebiet der Versicherer zu stellen. Es gibt nur zwei Anbieter dieser Leistung, die unabhängig vom Streitwert einen Antrag zur Prozesskostenfinanzierung prüfen.
Schonung der eigenen finanziellen Ressourcen
Die Marktführer der Prozesskostenfinanzierer setzen zur Bearbeitung eines Antrags zur Prozessfinanzierung einen bestimmten Streitwert, der von 10.000,-€ bis 500.00,-€ betragen kann, voraus. Den Antrag zur Prozesskostenfinanzierung stellt der Anwalt des Klägers.
Wenn dem Antrag vom Prozesskostenfinanzierer nach eingehender Prüfung der Sachlage stattgegeben wird, kann der Kläger seine eigenen finanziellen Ressourcen schonen, da er weder beim Anwalt noch vor Gericht finanziell in Vorleistung treten muss. Außerdem trägt der Prozesskostenfinanzierer bei der Niederlage vor Gericht das gesamte Kostenrisiko gegen eine vertraglich geregelte Beteiligung am Erlös des geführten Rechtsstreits.